AGB   

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung Garten- und landschafts-
gärtnerischer Arbeiten der Firma UCS Uwe Sauther

Die hier aufgeführten allgemeine Geschäftsbedienungen auch kurz
AGB´s genannt regeln das Geschäftsgebaren zwischen Ihnen als
Kunden und uns als Leistungsträger. Sie tragen maßgeblich dazu bei
das ein geregelter Umgang zwischen Ihnen als Verbraucher und uns
als Leistungsträger gegeben ist. Darüber hinaus schützen diese
Vereinbarungen Sie als Kunden und uns als Leistungsträger.

 

 

 

1. Gegendstand des Vertrages

1.1 Gegenstand des Vertrages  ist die Erbringung Garten- und landschaftsgärtnerischer Arbeiten und gegebenenfalls die Lieferung von dafür erforderlichen Pflanzen und Materialien.

2. Grundlage des Vertrages

2.1 Dem Auftrag liegen folgende Bedingungen in der nachfolgenden Reihenfolge zugrunde:
    
a) das Angebot, die Leistungsbeschreibung und die dazugehörigen Pläne;
b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
c) die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B
d) das gesetzliche Werkvertragsrecht (BGB)
e) besonders vereinbarte technische Vorschriften und sofern solche nicht vereinbart sind, die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

2.2 Der Auftraggeber und die Firma UCS – Uwe Sauther Garten- u. Landschaftsbau unterwerfen sich diesen Vertragsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge, Arbeiten und Leistungen, die sich auf  dieses Bauvorhaben beziehen.

3. Vertragsabschluß

3.1 Mit der Angebotsannahme, sowie der Bestellung von Waren, Bau oder Dienstleistungen, erklärt der Kunde/ Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich den Auftrag erteilt zuhaben bzw. diese erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

3.2 Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden
umgehend.


4. Vergütung

4.1 Die im Angebot genannten Preise sind Einheitspreise. Abzurechnen ist nach Positionen, Material und Zeitaufwand. Gegebenenfalls ist ein Aufmass vorzunehmen. Sofern im Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis hinsichtlich Massen, Zeit- und Materialaufwand Angaben gemacht sind, handelt es sich hierbei um Schätzungen, die Über- oder unterschritten werden können.
Unsere Preise gelten ausschließlich für den gesamten Umfang der angebotenen Leistungen. Bei Teilbeauftragung behalten wir uns eine Preiserhöhung der einzelnen Positionen vor. Dies gilt auch und besonders bei Pauschalaufträgen / Pauschalpreisen, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert wird.

4.2 Nachbeauftragungen werden gem. den im Nachtragsangebot aufgeführten Einheitspreisen abgerechnet.

4.3 Die Firma UCS – Uwe Sauther Garten- u. Landschaftsbau hält sich an das Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden,

ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

4.4 Der Kunde verpflichtet sich, nach Auftragserteilung und dann auf Verlangen, eine Anzahlung von mindestens 20 % zu leisten.
Bei nur Lieferung von Waren und Material, mindestens 50 % bei / mit der Bestellung. Der Rest wird nach Erhalt der Waren und der Rechnung binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Abzüge für Skonto werden nicht gewährt und nach berechnet.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug. Die Firma UCS – Uwe Sauther Garten und Landschaftsbau ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. zu berechnen.

4.4 Sämtliche Preise sind Netto-Preise zzgl. jeweils geltender Mehrwertsteuersteuer. Hat sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz geändert, dann wird der zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet.

4.5
Abschlagszahlungen sind 5 Werktage nach Stellung einer prüfbaren Abschlagsrechnung fällig.


4.6 Wir behalten uns das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbau oder Vermischung steht uns das Miteigentum an den Pflanzen, dem Zubehör und allen verwendeten Materialien bis zur vollständigen Zahlung zu.

4.7 Wird unsere Rechnung trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nicht ausgeglichen, so können wir die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und eingebauten Materialien wieder entfernen. sofern diese dadurch nicht zerstört werden.

5. Ausführung und Ausführungsfristen

5.1 Die Firma UCS – Uwe Sauther Garten- u. Landschaftsbau ist berechtigt einzelne oder die gesamte Leistung auf Subunternehmer zu übertragen.

5.2 Die Firma UCS – Uwe Sauther Garten- u. Landschaftsbau übernimmt die Verpflichtung, die Leistungen und Lieferungen von sich aus so früh wie möglich zu beginnen und fortzuführen, wie dies in fortschreitender Bauplanung und Bauausführung möglich ist.

5.3 Als Schlechtwettertage werden für die Fristverlängerung anerkannt:
Regentage mit mehr als vierstündiger Regendauer während der Arbeitszeit, und Tage mit Mindesttemperaturen unter -5° C.
 
5.4 Wird der Fortgang der Arbeiten durch einen anderen für den Auftraggeber tätigen
Unternehmer behindert, wird die Ausführungsfrist entsprechend der Dauer der Behinderung verlängert. Im Übrigen gilt § 6 VOB/B.

5.5 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma
UCS – Uwe Sauther
Garten und Landschaftsbau zurückzuführen ist.

5.6 Höhere Gewalt bei der Firma UCS – Uwe Sauther Garten und Landschaftsbau oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht befreit. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.

5.7 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma UCS – Uwe Sauther Garten und Landschaftsbau richtet sich nach dem
zu Grunde liegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der
Material und Produktfreigaben.

5.8 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt, z.B. durch die Endabrechnung. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat der diese innerhalb von 5 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragsnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit dem Ablauf von 5 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

5.9 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch
die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.

5.10 Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

5.11 Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 5 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung (hierfür reicht die Rechnungsstellung aus), oder nach erstmaliger Ingebrauchnahme.

5.12 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

6. Aufmass

6.1 Das Aufmass erfolgt gemeinsam durch die Firma UCS – Uwe Sauther Garten- u. Landschaftsbau und dem Auftraggeber bzw. einen von ihm beauftragten Architekten. Es ist gemäß den Positionen des Angebots bzw. des Leistungsverzeichnisses zu erstellen.

6.2 Bei Arbeiten zur Sanierung und Reparaturen im Erdreich sind nicht alle Arbeiten vorhersehbar. 
Deshalb gilt hier, dass für kleinere Arbeiten (z.B. Reparatur einer Leitung), bis zu einer Höhe von 200 €, keine weitere schriftliche Zustimmung erforderlich ist.
Diese Regelung dient dazu, die Kosten einer Unterbrechung nicht über den Reparaturwert steigen zu lassen.


7. Haftung der Vertragsparteien
7.1 Hier gilt § 10  der VOB – Teil B. Nr. 2 Abs. 2 VOB/B entfällt.

8. Gewährleistung

8.1 Die Firma UCS – Uwe Sauther Garten- u. Landschaftsbau übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder aus den dazugehörigen, bereit zu stellenden Plänen zu entnehmenden Leistungsbeschreibung.
Im Übrigen ist auf § 13 Nr. 3 VOB/B zu verweisen.

8.2 Es gelten die Gewährleistungsfristen gem. § 13 Nr. 4 VOB/B

8.3 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber
geliefert werden, oder auf sein Verlangen gekauft werden, wird vom der Firma UCS – Uwe Sauther Garten und Landschaftsbau
keine Gewährleistung übernommen.

8.4 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nicht übernommen werden. Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost , Dürre, Schädlingsbefall etc. sind ebenfalls von der Garantie ausgenommen.

9. Pflichten des Kunden

9.1  Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann die Firma UCS – Uwe Sauther Garten und Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

9.2  Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne, sowie Bebauungspläne, Bauzeichnungen o.ä. müssen vom Auftraggeber rechtzeitig beschafft und  unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und der gleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist für fehlerhafte Angaben hieraus nicht Haftbar.

9.3  Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

10. Sonstige Bedingungen

10.1 Sind gegebenenfalls Teile des Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt.

10.2 Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.3 Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

10.4 Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer seine Arbeiten nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

10.5 Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.


11. Gerichtstandvereinbarung

11.1 Liegen die Voraussetzungen über eine Gerichtsstandvereinbarung gem. § 38 ZPO vor, ist in Abweichung von § 18 VOB/B der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag in Hamburg.

11.2 § 18 der VOB – Teil B. Nr. 5. Hier gilt:  Der Auftragnehmer kann je nach Lage und Ausmaß über die Fortführung der Arbeiten allein entscheiden. Die Entscheidung sollte der Sachlage und den Kosten angemessen sein.